Im Escortbereich gelten andere steuerliche Regelungen als beispielsweise im normalen Angestelltenverhältnis. Im Begleitservice zu arbeiten bedeutet für die Escortdamen einerseits eine spannende und abwechslungsreiche Tätigkeit, im Rahmen derer sie immer wieder interessante neue Menschen kennenlernen und unzählige Eindrücke sammeln können. Gleichzeitig ist dieser Job natürlich auch finanziell attraktiv. Jedoch gehören auch in dieser Branche steuerliche und rechtliche Auflagen und Pflichten dazu, die es von vornherein zu beachten gilt.
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Selbstständig im Escortbereich
Escortdamen arbeiten in aller Regel nicht in einem festen Angestelltenverhältnis, sondern sie sind auf selbstständiger Basis für eine Begleitagentur tätig. Es handelt sich also hier um eine Tätigkeit, die selbstständig gewerblich ausgeübt wird. Eine Dame entscheidet also, dass sie Escort werden möchte und muss sich anschließend selbst um die Erfüllung der formalen Erfordernisse kümmern. Diese Tätigkeit muss beim Finanzamt als Gewerbe angemeldet werden. Die Anmeldung der Arbeit erfolgt beim Finanzamt selbst oder beim zuständigen Bürgerservice, der die Anmeldung das ans Finanzamt weiterleitet. Für den Job der Escortdame gibt es im steuerlichen Sprachgebrauch verschiedene Begriffe. So kann die Dienstleistung beispielsweise als Hostess, Model, Messehostess, Begleitservice oder als Dienstleistung sachlicher und persönlicher Art bezeichnet und angemeldet werden. Bei der Anmeldung muss der sogenannte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. Nach Bearbeitung dieser Anmeldung wird die Steuernummer zugeteilt, die im Verlauf der Tätigkeit wichtig für die Erstellung der Steuererklärung ist.
Wichtig: Die Tätigkeit kann bereits vor Zustellung der Steuernummer aufgenommen werden, nämlich sofort mit dem Tag der Antragstellung.
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben
Für Escortdamen ist es wichtig, direkt mit Aufnahme ihrer Tätigkeit ein sogenanntes Kassenbuch zu führen. Hier werden sämtliche Einnahmen, aber auch Ausgaben rund um den Job vermerkt. Im Kassenbuch werden die Einnahmen mittels Eigenbelegen notiert. Durchschläge der Belege also, die an die Kunden ausgestellt wurden. Ausgaben können beispielsweise mit Kassenbons, Ort und Datum quittiert werden. Diese Buchführung ist wichtig und sollte in jedem Fall ehrlich und transparent umgesetzt werden, da die Agentur, für die die Escortdame selbstständig arbeitet, ihrerseits auch ein Kassenbuch führt. Deckungsgleichheit ist hier wichtig, da es sonst zu großen steuerlichen Problemen kommen kann.
Diese Kosten können steuerlich geltend gemacht werden
Zu den steuerlich relevanten Ausgaben einer Escortdame gehören zum Beispiel Dienstwege, Reisekosten, Provisionszahlungen an die Vermittlungsagentur sowie Bewirtungskosten und Ausgaben für Utensilien, die ausschließlich für die ausgeübte Tätigkeit gekauft wurden.
Gerade beim Stichpunkt Auslagen und Reisekosten ist eine detaillierte Dokumentation wichtig. Ein Fahrtenbuch sollte hier genauso geführt werden wie eine genaue Reisekostenabrechnung. Anzugeben sind vorhandene Rechnungen, die Fahrtstrecke, das Reisedatum, die Unterkunftskosten und Kosten, die vor Ort angefallen sind, sofern sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
Eine gewissenhafte und detaillierte Dokumentation lohnt sich auch insofern, als dass alle geschäftlichen Ausgaben, die nachvollziehbar und belegt sind, das zu versteuernde Gesamteinkommen mindern. So können also Steuern eingespart werden, die bei nicht genauer Dokumentation vom Finanzamt erhoben werden würden.
Höhe der Steuern
Die Versteuerung der gewerblichen Tätigkeit als Escortdame richtet sich nach den Einkünften. In Deutschland gibt es die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese Regelung sieht vor, dass es einen Steuerfreibetrag gibt. Einen Betrag also, den sich eine Escortdame verdienen kann, ohne hierauf Steuern zahlen zu müssen. Dieser Freibetrag liegt bei 8.004 Euro für ledige Selbstständige. Obwohl bis zu dieser Einkommensgrenze keine Steuern gezahlt werden, muss der Umsatz dennoch wie oben beschrieben nachgewiesen werden.
Ein höheres Einkommen muss dann dementsprechend versteuert werden. En Kleingewerbe, welches zwei Jahre in Folge oberhalb des Steuerfreibetrags wirtschaftet, muss im Nachgang in ein klassisches Einzelunternehmen umgewandelt werden. Der normale Steuersatz für die Tätigkeit einer Escortdame liegt bei 19 Prozent.
Beispielrechnung:
Ist eine Escortdame vollumfänglich steuerpflichtig und unterliegt nicht der Kleingewerbereglung, ergibt sich folgendes Rechenbeispiel.
Verdient die Begleitdame an einem Abend ein Honorar von 1.000 Euro, müssen hiervon 19 Prozent versteuert und an das Finanzamt abgeführt werden. Das sind in diesem Fall 160 Euro. Bleibt der Escortdame also ein bereinigtes Einkommen von 840 Euro. Der steuerlich Anteil klingt in dieser Rechnung zunächst wenig. Auf das gesamte Jahr gerechnet ergeben sich hier jedoch sehr schnell 5-stellige Summen. Es ist also sehr ratsam, das gesamte Jahr über Rücklagen zu bilden und die Steuerzahlung stets mit einzukalkulieren.
Rücklagenbildung ist wichtig
Da die Höhe der Einkommenssteuer nicht nur vom Jahreseinkommen abhängt, sondern auch von den persönlichen Verhältnissen, kommt es hier zu schwankenden Zahlen. Eine konkrete Beispielrechnung für ein ganzes Wirtschaftsjahr ist daher nicht möglich. Wissenswert ist, dass verheiratete Escortdamen weniger Steuern zahlen als ledige Kolleginnen. Das liegt an der Steuerklasse, die sich nach einer Hochzeit ändert. Auch leibliche Kinder bringen steuerliche Entlastung, da es sogenannte Kinderfreibeträge gibt.
In jedem Fall ist es jedoch wichtig, Rücklagen zu bilden. Diese Rücklagen sollten tatsächlich 20 bis 30 Prozent des Jahreseinkommens ausmachen. Denn nur so kann die Escortdame die Steuerlast begleichen, die nach dem ersten Arbeitsjahr ermittelt wird. Bei Beginn einer selbstständigen Arbeit kann die Einkommenssteuer erst zum Jahresende anhand der gemachten und belegten Angaben ermittelt werden. Es kommt also in jedem Fall zu einer Steuernachzahlung, da das gesamte Jahreseinkommen erst rückwirkend versteuert wird. Ab dem zweiten Geschäftsjahr wird das Vorjahreseinkommen als Grundlage genommen und hieraus ein Steuersatz ermittelt. Die Zahlung erfolgt dann quartalsweise im Voraus für das laufende Kalenderjahr als sogenannte Vorsteuer. Am Ende des Jahres wird dann per Steuererklärung die tatsächliche Einkommensteuer ermittelt und mit den bereits geleisteten Zahlungen der Vorsteuer verrechnet. Hieraus ergibt sich dann entweder eine Steuerrückerstattung oder aber eine Nachzahlung, sofern das zu versteuernde Einkommen den Gewinn des Vorjahres überstiegen hat.
Steuerliche Aspekte bei selbstständiger Escorttätigkeit UND Festanstellung
Einige Escortdamen arbeiten fest angestellt in regulären Berufen und üben den Begleitservice leidglich an den Wochenenden oder am Abend aus. In diesem Fall ist es so, dass das zu versteuernde Einkommen aus der selbstständigen Nebentätigkeit zu dem steuerpflichtigen Einkommen aus fester Erwerbstätigkeit addiert wird. Es ergibt sich also ein höheres Gesamteinkommen, was dementsprechend auch höher besteuert wird. Zusätzlich ist maßgeblich, zu welchen Anteilen welche Tätigkeit ausgeübt wird. Bleibt der zeitliche Aufwand für die feste Erwerbstätigkeit höher, so bleibt auch die Sozialversicherungspflicht über den Arbeitgeber bestehen. Ist hingegen die Arbeitszeit aus der selbstständigen Tätigkeit höher, hat das Auswirkungen auf die Versicherung. Hier kann der Arbeitgeber darauf bestehen, nurmehr seinen Anteil der Sozialversicherung abzuführen, wohingegen die Escortdame den Rest selbst bestreiten muss. Eine freiwillige, kostenpflichtige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse kann dann eine Alternative sein. Oder aber der Wechsel in eine private Krankenversicherung. Die Einschätzung über die Sozialversicherungspflicht nimmt übrigens die Krankenkasse selbst vor. Bereits mit Beginn der Selbstständigkeit ist es also wichtig, diese Einschätzung zu erbitten, sofern nebenbei noch ein festes Arbeitsverhältnis besteht.